Rede: Änderung des Energiesicherungsgesetzes

Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 97. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 20. April 2023

Zusatzpunkt 7: Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss) (Drucksache)

Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache)

Dr. Nina Scheer (SPD):

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mich nur auf wenige Punkte konzentrieren, da ich meine Rede eigentlich zu Protokoll geben wollte; leider haben wir darüber kein Einvernehmen erzielt. Aber sei’s drum.

Es geht mir sehr stark darum, dem Eindruck etwas entgegenzusetzen, dass hier Möglichkeiten genommen würden; denn das ist durchaus wichtig für die Interpretation des Gesetzes, das wir hier beschließen. Ich möchte dem Eindruck entgegenwirken, es würden Transformationsprozesse durch dieses Gesetz unterbunden werden, die sich in der PCK Schwedt im Zuge der Energiewende ergeben und die, wenn das Unternehmen es so handhaben möchte, natürlich ermöglicht werden sollen und aus Energiesicherungsgründen auch ermöglicht werden müssen.

Das klarzustellen ist insofern wichtig, als dass wir hier eine Kaprizierung, eine Fokussierung vorgenommen haben, die durch den Gesellschaftszweck hinterlegt ist. Und der Gesellschaftszweck sieht genau diese anderen Möglichkeiten – etwa Wasserstoffgewinnung – vor; das ist davon miterfasst. Wir haben eben keine Eingrenzung auf die historischen Betriebe vorgenommen, sondern den Gesellschaftszweck hinsichtlich Optionen, der anwendbaren Formen der Erzeugung erneuerbarer Energien interpretationsfähig gehalten. So ist dieses Gesetz und sind auch diese Änderungen zu verstehen.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Im Übrigen ist mit dem § 17b EnSiG eine Übertragung von Vermögensgegenständen fokussiert und eben nicht das, was schon in § 18 enthalten ist. Insofern muss ich Frau Kollegin Weiss widersprechen, dass das eine Dopplung einer Norm sei. Tatsächlich ist es ein anderer Gesetzesgegenstand; es geht um die Übertragung von Vermögensgegenständen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

 

Zur Rede in der Mediathek des Deutschen Bundestags.