Rede zu Protokoll: Strahlenschutzgesetz

Bundestag - Inga Haar Bild: Deutscher Bundestag/Inga Haar

218. Sitzung, Berlin, 25. März 2021

Tagesordnungspunkt 24

Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes werden im Wesentlichen nötige Anpassungen umgesetzt, die sich seit der Einführung des Gesetzes im Jahr 2017 aus dem Vollzug durch die Länder ergeben haben. Die Änderungen wurden in Arbeitsgruppen von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitet. Zudem wurden die neu entwickelten Ultrakurzpulslaser in den Regelungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Die im Ausschuss zusätzlich beschlossenen Änderungen gehen größtenteils auf Forderungen vonseiten des Bundesrates zurück, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Außerdem verlängert der Gesetzentwurf die Umsetzungsfrist für Maßnahmen zur Reduktion der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen um sechs Monate und räumt den Behörden auf diesem Weg die Möglichkeit ein, im Einzelfall die Frist für den Abschluss der Messung zu verlängern. Einen Punkt möchte ich hier jedoch gesondert aufgreifen. Die Länder haben während des Gesetzgebungsverfahrens und auch in der öffentlichen Anhörung am Montag hinsichtlich der Regelungen zur Überwachung der Ein- und Ausfuhren radioaktiver Stoffe angemahnt, dass diese nicht die Zuständigkeit des Zolls verändern sollten. Sie bemängeln, dass durch die Änderungen von § 188 II StrlSchG und § 22 II AtG die Zuständigkeiten weniger klar geregelt seien als bisher oder gar verengt würden. In Erörterung der Neuregelung legten die befassten Ministerien dar, dass bei den Zuständigkeiten des Zolls keine materiellen Änderungen vorgenommen würden, sondern der Wortlaut lediglich – vergleichbar mit solchen ähnlicher Fachgesetze – rechtssystematisch klargestellt werde. Die gesondert geregelte Zuständigkeit des Zolls werde hierdurch nicht genommen bzw. eingegrenzt. Dies geht aus der als Ausschussdrucksache 19(16)548 vorliegenden Erläuterung des BMU hervor und wurde von meinem Kollegen und mir bei der Ausschussbefassung auch ausdrücklich protokollarisch festgehalten. Insofern gilt es, die Regelungen im Strahlenschutz und im Atomgesetz nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel mit den übrigen zollrechtlichen Vorgaben zu betrachten. So legt § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) die grundsätzliche Zuständigkeit des Zolls für den grenzüberschreitenden Warenverkehr fest. Darüber hinaus sichert er nach § 1 Absatz 3 ZollVG die Einhaltung gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des ZollVG verbieten oder beschränken. Dies bedeutet, dass auch weiterhin der Zoll für die Kontrolle und gegebenenfalls das Aufhalten von möglicherweise strahlenschutzrechtlich unzulässigen Stoffen an der Grenze zuständig ist. Für die strahlenschutzfachliche Bewertung der aufgehaltenen Stoffe sind dann die Strahlenschutzbehörden der Länder zuständig. Sie werden im konkreten Verdachtsfall vom Zoll informiert und treffen letztlich die fachliche Entscheidung darüber, ob die fraglichen Stoffe eingeführt werden dürfen oder nicht. Unabhängig von dieser aktuellen rechtlichen Fragestellung hat es in der Vergangenheit verschiedentlich Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit von Zoll und Strahlenschutzbehörden gegeben. Insofern begrüße ich das vonseiten der Bundesregierung aufgeworfene Vorhaben, die Beteiligten an einen Tisch zusammenzubringen und eine gemeinsame Handlungsanleitung zur Ausgestaltung der Vollzugsfragen für sowohl die Zoll- als auch die Länderbehörden zu erstellen.

 

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