Scheer: SPD erreicht mehr Rechtssicherheit beim Geschäftsgeheimnisschutz für Presse, Medien, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bild: Benno Kraehahn

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Mit dem Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird Rechtssicherheit und fairer Interessenausgleich geschaffen. Am Mittwoch, den 13. März 2019 stimmten die Abgeordneten des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz sowie der mitberatenden Ausschüsse mehrheitlich mit den Stimmen aller Fraktionen außer der der AfD für die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen und mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitonsfraktionen und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linken sowie gegen die Stimmen von FDP und AfD für den Gesetzentwurf.

„Wir haben erreicht, dass weder die Presse bzw. investigativer Journalismus noch Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte durch einen zu ausufernden Geschäftsgeheimnisbegriff beeinträchtigt werden. Zugleich ist nun sichergestellt, wann ein Geschäftsgeheimnis verlässlich ein Geschäftsgeheimnis ist“, erklärt Dr. Nina Scheer, federführende Berichterstatterin für das Geschäftsgeheimnisgesetz.

Das Gesetzgebungsverfahren habe einmal mehr gezeigt, wie wertvoll Sachverständigenanhörungen sind. „Vielfältige Aussagen in Bezug auf die Ausgestaltung der Ausnahmeregelung bei der Ahndung von Verstößen gegen Geheimnisschutz haben uns darin bestärkt, Änderungen und Konkretisierungen vorzunehmen“, so Scheer, die die Zusammenarbeit im Gesetzgebungsverfahren als „beispielgebend für parlamentarische Gestaltung“ bezeichnete.

Ebenfalls der Anhörung sei etwa auch der Hinweis auf einen offenkundigen Übersetzungsfehler der deutschsprachigen Fassung des Richtlinientextes zu verdanken gewesen: „Eine Orientierung an der englischsprachigen Originalfassung veranlasste uns in der Koalition bei den Ausnahmen nach § 5 des Gesetzes den Absichtsbegriff durch den der Geeignetheit bzgl. der Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung zu ersetzen“, erläutert Scheer und ergänzt:

„Für die SPD war es zudem ein besonderes Anliegen, Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte zu wahren. So haben wir erreicht, dass in Orientierung an den Erwägungsgründen der Richtlinie sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung, die Definition des Geschäftsgeheimnisses, um das Merkmal eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung ergänzt wird. Damit wollen wir ein missbräuchliches Ausufern des Geschäftsgeheimnisbegriffes verhindern. Dieser Punkt war aus meiner Sicht eine ganz zentrale Frage. Ebenso haben wir im Gesetzestext klarer gefasst, dass die Wahrnehmung der Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen im Hinblick auf die Mitbestimmung Vorrang gegenüber den gesetzlichen Regelungen bei der Offenlegung besitzen.

In Orientierung am Wortlaut der Richtlinie konnte sich das Parlament mit dem Justizministerium auf einen Ausnahmetatbestand verständigen, der in bestimmten Fällen den Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erlaubt. Damit wird Rechtssicherheit für Betriebsräte, Mitarbeiter, aber auch Journalisten geschaffen, die nun vorher bereits besser abschätzen können, ob ihr Handeln rechtmäßig ist. Außerdem wurde ein Strafbarkeitsausschluss erreicht, der journalistisches Handeln nicht als strafrechtliche Beihilfehandlung wertet. Damit werden etwa auch Fälle, wie aus dem Investigativjournalismus bekannt, nicht als Beihilfehandlung zum Geschäftsgeheimnisverrat gewertet.

Ich freue mich sehr, dass es im Zuge des Gesetzgebungsfahrens gelungen ist, eine so breite, überfraktionelle Zustimmung insbesondere für die noch parlamentarisch erreichten Änderungen zu erhalten. Damit wurden die unterschiedlichen Interessen von Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Hinweisgebern und Journalisten im Rahmen der Richtlinienumsetzung in einen sachgerechten Ausgleich gebracht“, so Scheer abschließend.

Vgl. auch: https://www.spdfraktion.de/presse/pressemitteilungen/mehr-rechtssicherheit-beim-schutz-geschaeftsgeheimnissen

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