Persönliche Erklärung der Abgeordneten Dr. Nina Scheer zum Abstimmungsverhalten nach § 31 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zum ZP 9: Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch, Drucksache 19/7693 und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Drucksache 19/7965:
Die Verurteilung der Frauenärztin Kristina Hänel, aber auch viele weitere derzeit anhängige Klagen verdeutlichen, dass es dringend einer Veränderung des Strafgesetzbuches in Bezug auf § 219a bedarf. Es kann nicht sein, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser auf ihren heute üblichen Kommunikations- und Informationswegen, nämlich den Homepages, nicht über die ärztliche Leistung des Schwangerschaftsabbruches informieren dürfen, obwohl die Leistung für sich genommen im Rahmen des § 218 StGB legal ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem verbrieft, dass der Staat diese Leistung nicht nur billigen, sondern auch gewährleisten muss; er muss also gewährleisten, dass die mit § 218 StGB möglichen Leistungen nicht unterwandert bzw. angegriffen werden. Dies verdeutlichten auch die Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der Öffentlichen Anhörung am 18.02.2019. Daraus folgt, dass der Staat bereits verfassungsrechtlich die Informationsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten in Bezug auf ihre ärztlichen Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen gewährleisten muss. Darüber hinaus muss er einschreiten, wenn Menschen verunglimpft werden, die die betreffenden ärztlichen Leistungen anbieten oder diese in Anspruch nehmen wollen. Derzeit ist ein entsprechender Schutz aufgrund von Hetze im Internet und durch sog. Mahnwachen gefährdet.
Aus ethischen Gründen und zum Schutz ungeborenen Lebens sollte mit Schwangerschaftsabbrüchen nicht anpreisend geworben werden. Dies besagt auch das ärztliche Standesrecht. Ein anpreisendes Werben ist hiernach verboten – und zwar nicht nur in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche. Insofern bedarf es keines Straftatbestandes, um anpreisendes Werben zu unterbinden.
Im Zeitalter des Internet erfährt Werbung über die pauschale Einstufung von Websites als Werbung nun einen deutlich weiteren Anwendungsbereich. Bloße Informationen werden als Werbung nach § 219a StGB strafbar. Dies ist ein unhaltbarer Zustand.
In diesem Sinne halte ich mit meiner Fraktion daran fest, § 219a StGB zu streichen. Aber auch Kompromisse können den genannten Schutzzwecken entsprechen, etwa wenn die tatbestandlichen Ausnahmen so ausgestaltet werden, dass die Informationsrechte von Ärztinnen und Ärzten, die ihnen auch das ärztliche Standesrecht zubilligt, gewährleistet bzw. nicht mehr tatbestandsmäßig sind.
Der vorliegende Gesetzesentwurf wird dieser Aufgabe nicht hinreichend gerecht. Es bleibt für Ärztinnen und Ärzte verboten, direkt auf ihren Homepages über ihre – legalen und von betroffenen Frauen benötigten – zu informieren. Das ist auch verfassungsrechtlich bedenklich.
Zudem muss es unser aller Interesse sein, dass Schwangerschaftsabbrüche durch Ärztinnen und Ärzte sowie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Kompetente medizinische Leistungsangebote müssen gewährleistet werden. Dem wirken offene Wertungswidersprüche unserer Rechtsordnung entgegen, die kompetenten ärztlichen Leistungen entgegen wirken und sie damit gefährden.
Eine Gesellschaft darf nicht sehenden Auges Situationen schaffen oder billigen, in denen betroffene Frauen, die auf ein enges Zeitfenster für die Vornahme der ärztlichen Leistung angewiesen sind, auf vermeidbare Hürden stoßen und im schlimmsten Fall auf nicht qualifizierte Hilfe zurückgreifen. Dies wäre ein staatliches Versagen, das nicht eintreten darf.
Mit den neu geschaffenen Tatbestandsausnahmen werden sowohl der Hinweis auf die Tatsache, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen als auch Hinweise auf Informationen einer insoweit zuständigen Behörde künftig nicht mehr strafbar sein. § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wird Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit eröffnen, auf Listen auch mit „Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches, soweit diese mitgeteilt werden“ genannt zu werden.
Unser Koalitionspartner CDU/CSU hat sich einer Reform, die umfassende Informationsrechte gewährleistet – erst recht einer Streichung des § 219a StGB – versperrt. Ferner haben sich CDU/CSU versperrt, die betreffende Entscheidung als Gewissensentscheidung einzustufen. Auch die Einstufung als Gewissensentscheidung bedarf aber in einer Koalition dem Einvernehmen.
Allein CDU/CSU haben es insofern zu verantworten, wenn mit der jetzigen Neuregelung dem von sozialdemokratischer Seite eingeforderten genannten Reformbedarf nicht entsprochen wird. Der auch verfassungsrechtlich gegebene Reformbedarf besteht damit weiter fort.
Es ist noch nicht absehbar, wie sich die betreffende Neuregelung in der gerichtlichen Auslegung auswirken wird. Es besteht aber zumindest die Möglichkeit, dass mit den genannten Änderungen eine Verbesserung zur heutigen Rechtslage geschaffen wird. Da unser Koalitionspartner jedwede weitergehende Änderungen ausgeschlossen hat, hat sich die SPD-Bundestagsfraktion mehrheitlich für die Verabschiedung der betreffenden Gesetzesänderungen entschieden.
Aus diesen Gründen stimme ich trotz der benannten – auch fortbestehenden verfassungsrechtlichen – Bedenken mit Ja.
Dr. Nina Scheer, MdB
Berlin, 21. Februar 2019