Persönliche Erklärung der Abgeordneten Dr. Nina Scheer zum Abstimmungsverhalten nach § 31 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zum TOP 11: 2./3. Les. CDU/CSU und SPD-Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (Drucksachennummer 19/5522):
Den Entschließungsantrag sehe ich mit den von Seiten der SPD hineinverhandelten Punkten insgesamt als einen Gewinn für den Tierschutz. Zu einer anderen Einschätzung gelange ich allerdings in Bezug auf die Änderung des Tierschutzgesetzes. Der Entscheidung für eine tierschutzgesetzliche Fristverlängerung zur betäubungslosen Ferkelkastration werde ich aus den folgenden Gründen nicht zustimmen:
Sicher lassen sich die Fehler der Vergangenheit, wonach es das CSU-geführte Bundeslandwirtschaftsministerium unterlassen hat für Rahmenbedingungen zu sorgen, die in der Ferkelaufzucht tierschutzgerechte Alternativen zulassen, nicht korrigieren.
Meines Erachtens trifft dies aber eigentlich nicht den Kern der bevorstehenden Fragestellung, die doch lauten muss, ob eine Fristverlängerung der betäubungslosen Ferkelkastration notwendig ist.
Wir haben in den letzten Wochen über die verschiedenen Varianten der Ferkelkastration diskutiert: sowohl über die lokale Betäubung (Spritze), die Narkose mit dem Mittel Isofluran (Inhalationsnarkose) unter Verwendung von Masken als auch über den Weg ohne chirurgischen Eingriff, die Immunokastration. Auch die Ebermast kann ein Weg sein, schließlich entwickeln nur wenige Prozente der Schweine den sogenannten Ebergeruch und -geschmack. Und selbst dies muss einer Verwertung des Fleisches nicht im Wege stehen. Sicher bringt die Ebermast eigene Anforderungen in der Tierhaltung, um zu verhindern, dass sich die Eber nicht gegenseitig verletzen. Letztlich ist dies aber eine Anforderung, die mit der Schweinezucht einhergehen muss.
Während Isofluran erst seit wenigen Tagen zum Zweck der Ferkelkastration allgemein zugelassen ist und die Landwirte heute in der Breite auch noch nicht über die erforderlichen Apparaturen verfügen, ist die Immunokastration bereits im Einsatz, etwa in Biobetrieben. Es gibt hier offenbar keine Lieferengpässe; sie wird auch in anderen Ländern schon praktiziert und die Landwirte können diese in zwei Schritten erfolgende Behandlung selbst vornehmen, wenngleich mit Schulung. Die Sachverständigen haben dieses Verfahren im Rahmen der Öffentlichen Anhörung für sich genommen nicht in Frage gestellt und teilweise klar favorisiert. Einige wandten nur ein, dass immunokastrierte Schweine, ebenso wie Schweine aus der Ebermast (ohne Kastration), von Großschlachtereien und Groß-Fleischverarbeitern nicht angenommen würden.
Fakt ist aber auch – und dies blieb in der Anhörung ebenfalls unbestritten, dass es Länder gibt, die gänzlich auf Kastrationen verzichten und dennoch sogar zu Ferkel- bzw. Fleisch-Exporteuren zählen, so etwa Spanien.
Ein weiteres Argument war die Verdrängung der hiesigen Ferkelaufzucht durch ausländische Ferkelzüchter, die dem deutschen Tierschutzstandard nicht entsprechen – etwa aus Dänemark. Sicher kann ein Verdrängungswettbewerb nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Zum einen wird es aber sicher zu keiner kompletten Verdrängung kommen. Denn wie gesehen, entwickelt nur ein kleiner Teil der Ferkel den Ebergeruch. Es geht also hierbei nicht um die wirtschaftliche Existenz der gesamten Schweinezüchter bzw. der gesamten Branche und erst recht nicht derer, die bereits auf die betäubungsfreie Kastration verzichten. Sondern es geht insbesondere um Gewinneinbußen im Umfang von im Rahmen der Anhörung erwähnten 6 % des Umsatzes. Diese müssen ins Verhältnis zum Tierschutz gesetzt werden. Allein daraus folgt meines Erachtens, dass keine Notwendigkeit für eine Fristverlängerung gegeben ist, die einen solch schwerwiegenden Eingriff in Tierschutzbelange rechtfertigen könnte.
Zum anderen sollte die Existenz niedriger Standards nicht der Taktgeber für rechtliche Rahmenbedingungen sein. Andernfalls würde man sich einem Standard-Dumping aussetzen. Ferner besteht die Möglichkeit über Tierschutzlabel bzw. Tierwohllabel auf die Schmerzfreiheit einer Kastration oder Nicht-Kastration hinzuweisen und die VerbraucherInnen hiermit „einzubinden“. Auf diesem Weg würde ein lenkendes Signal – auch – an Schlachtereien gesendet, ihre verweigernde Haltung bei der Abnahme von immunokastrierten Schweinen aufzugeben. Letzteres setzt aber voraus, dass es eine rechtlich verbindliche Grundlage gibt: das Verbot der betäubungsfreien Ferkelkastration, wie es heute bereits im Grundsatz gilt und in Bezug auf die unter acht Wochen alten Ferkel nach der heutigen Rechtslage auch ab dem 1. Januar 2019 gelten wird. Diese Rechtslage sollte nicht verändert werden. Die genannten Alternativen könnten auf diesem Weg in Deutschland eine neue Bedeutung erlangen.
Eine Fristverlängerung bestätigt hingegen die bisherige Praxis und nimmt von Großschlachtereinen den Druck, ihre Verweigerungshaltung gegenüber immunokastrierten- und Ebermast-Schweinen aufzugeben. Die bisher eingeräumte und befristete Ausnahme vom Verbot der betäubungsfreien Ferkelkastration muss zudem im Lichte von Art. 20a GG gesehen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die diskutierte Sorge, mit einem vollständigen Verbot ab dem 1.1.2019 könnten massenweise Ferkel-Transporte ins Ausland (etwa nach Polen) rein zum Zweck der betäubungsfreien Kastration angeregt werden. Wenn dies sich abzeichnet, muss Politik eben hierauf reagieren, sollte hingegen nicht aus Sorge vor entsprechenden Effekten auf eine klare tierschutzgerechte Rechtslage verzichten. Andernfalls gibt man sich einem Standard-Dumping hin.
Nicht zuletzt stellt die Fristverlängerung auch eine Vertrauensverletzung für Landwirte und Schlachtereien dar, die sich bereits frühzeitig auf das Auslaufen der Frist zum 31.12.2018 eingestellt hatten und bereits auf Alternativen umgestiegen sind – trotz entsprechender wirtschaftlicher Einbußen.
Die Union und von ihr benannte Sachverständige lassen bereits heute erkennen, dass sie Vorbehalte gegenüber Isofluran haben – dies war auch den betreffenden Erläuterungen von Sachverständigen im Rahmen der Öffentlichen Anhörung zu entnehmen. Eine Landwirtin und Einzelsachverständige erklärte, in ihrem Betrieb aus Gründen des ArbeitnehmerInnenschutzes Isofluran nicht anwenden zu wollen. Mit dem hierbei in Rede stehenden vierten Weg (lokale Betäubung), wird aber offenkundig zugleich eine Änderung des Tierschutzgesetzes hinsichtlich des zulässigen Schmerzes verfolgt – weg von der Schmerzfreiheit. Diesen Weg haben die SPD-FachpolitikerInnen für uns richtigerweise schon klar ausgeschlossen. Auch im Lichte von Art. 20a GG muss eine Änderung des Schmerzbegriffes ausgeschlossen bleiben.
Gesetze haben auch eine legitimierende Ausstrahlungswirkung. Es darf nicht länger als opportun gelten, die tierschutzrechtliche Schmerzfreiheit aus wirtschaftlichen Gründen „auszusetzen“. Die Beseitigung der rechtlichen Erlaubnis der betäubungsfreien Ferkelkastration kann und muss offensiv auch an den Großhandel gerichtet werden. Erst und nur dann ist auch hier mit einer sich ändernden Haltung gegenüber immunokastrierten- oder Ebermast-Schweinen zu rechnen. Eine solche Ausstrahlungswirkung und veränderte Haltung kann allerdings aktuell nicht eintreten, wenn die Frist für die betäubungslose Ferkelkatration verlängert und diese damit weiterhin legitimiert wird.
Wir brauchen eine gesetzliche „Ächtung“ der betäubungslosen Ferkelkastration, statt deren gesetzlich fortgesetzte Legitimation. Daher stimme ich bei dem Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes mit nein.
Dr. Nina Scheer, MdB
Berlin, 29. November 2018