Zum heutigen Beschluss des Bundeskabinetts zum Entwurf eines 16. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes erklärt Dr. Nina Scheer, SPD-Bundestagsabgeordnete und zuständige Berichterstatterin:
„Mit dem Kabinettsbeschluss zur Änderung des Atomgesetzes wird eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet, zu der das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufforderte, bis zum 30. Juni 2018 einen Rahmen zur Entschädigungen von RWE und Vattenfall für nicht verwertbare Reststrommengen sowie sogenannte frustrierte Investitionen zu schaffen. Zu unterstreichen ist dabei, dass das Bundesverfassungsgericht den Atomausstieg für sich genommen als verfassungskonform bestätigt.
Während das durch Rot-Grün 2002 beschlossene Ausstiegsgesetz jedem AKW eine bestimmte Strommenge zugewiesen hatte, die es bis zum Atomausstieg noch produzieren durfte, wurden durch den schwarz-gelben ‚Ausstieg aus dem Wiedereinstieg‘ einige dieser Mengen für die Konzerne RWE und Vattenfall, u.a. in Bezug auf das AKW Krümmel, nicht mehr verstrombar. Frustrierte Investitionen konnten entstehen, insofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) zwischen dem Laufzeitverlängerungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 und dem erneuten Ausstieg nach Fukushima Investitionen vornahm.
Schwarz-Gelb unterließ es mit dem Ausstiegsgesetz 2011, einen angemessenen Ausgleich vorzusehen und hat die in Rede stehenden Entschädigungsansprüche somit zu verantworten. Die Laufzeitverlängerungen von 2010 waren überflüssig, energiewendepolitisch rückwärtsgewandt und auch mit Blick auf die gegebenen Risiken der Atomenergie insgesamt unverantwortlich.
Richtigerweise sieht der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf als Mittel der Entschädigung keine Verlängerung von Laufzeiten vor. Letzteres hatte das Bundesverfassungsgericht als eine Entschädigungsmöglichkeit benannt. Laufzeitverlängerungen hätten von der SPD-Fraktion keine Zustimmung erfahren. Darüber hinaus muss es darum gehen, mit der Atomgesetz-Novelle keine Entschädigungsansprüche zuzubilligen, die über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehen.
Zudem darf die Atomgesetzänderung nicht mit den Energiewende-Zielen kollidieren. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wird insofern genau zu prüfen sein, ob eine Übertragung von Reststrommengen zu nicht tragfähigen Netzengpässen führen könnte.“