Vgl. ausführlich dazu:
Die heutige Anhörung hat meine Annahme bestätigt, dass eine mögliche Klage Deutschlands gegen die Beihilfe-Entscheidung der Europäischen Kommission nicht nur rechtliche sondern auch politische Fragen aufwirft. Zweifellos liegt mit Hinkley Point C eine Beihilfe vor. Die Entscheidung der EU-Kommission weist im Vergleich zu anderen Entscheidungen zudem Ungleichbehandlungen zugunsten von Hinkley Point C auf, die rein rechtlich eine Klage rechtfertigen könnten. Mit einer Klage würde aber auch die Erwartungshaltung ausgesendet, dass die Kommission die Behandlung von Beihilfen restriktiver auszulegen habe. Politisch empfinde ich dies mit Blick auf Art. 194 EUV, wonach der Energiemix Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist, als problematisch. Die Beihilfe-Entscheidung zu Hinkley Point C sollte aber sehr wohl zum Anlass genommen werden, etwa die Beihilfeleitlinien der EU-Kommission betreffend Erneuerbarer Energien zu überprüfen. Denn es kann nicht sein, dass den Mitgliedstaaten beim Ausbau Erneuerbarer Energien von Seiten der Kommission engere Grenzen gesetzt werden, als im Rahmen von Beihilfe-Entscheidungen zur Atomenergie.
Mit der Anhörung fand von Seiten der SPD-Fraktion eine kritische Auseinandersetzung mit der Beihilfe-Entscheidung der EU-Kommission statt. Deutlich wurde auch hierbei, dass die SPD-Fraktion klar zum Atomausstieg und zur Energiewende steht. Somit wird unsererseits auch jede Entscheidung für Atomenergie außerhalb Deutschlands als rückwärtsgewandt und unverantwortlich angesehen. Politisch heißt dies für mich, dass in und für Europa – neben Entscheidungen zum Atomaussteig auf mitgliedstaatlicher Ebene – auf einen europäischen Atomausstieg hingearbeitet werden muss. Dies schließt mit ein, dass es auch im Rahmen einer Europäischen Energie-Union – entgegen dem Ansinnen einiger Mitgliedstaaten – keine EU-Förderungen für Atomenergie geben darf. Dies hat auch Sigmar Gabriel bereits klar zum Ausdruck gebracht. Ein europäischer Atomausstieg ist eine politische Aufgabe, die wir nicht über einen beihilferechtlichen Klageweg auf den EuGH abwälzen können und sollten.