Änderungsbedarfe zum Fracking-Gesetzesvorhaben

Stand: 1. April 2015

– Länderklausel für Fracking-Verbote

Vor dem genannten Hintergrund und der raumordnerischen Bedeutsamkeit von Fracking-Vorhaben sollte den Bundesländern über eine Länderklausel für Fracking-Verbote die Möglichkeit eines umfassenden Fracking-Verbots gegeben werden.

Unabhängig von der hiernach landespolitisch grundsätzlich zu treffenden Entscheidung, Fracking-Vorhaben gänzlich auszuschließen, bedarf es aus länderübergreifenden Erwägungen folgender Klarstellungen und Änderungen: 

– Umfassender Besorgnisgrundsatz                                                                                      

Nach dem sog. Besorgnisgrundsatz nach WHG sind bestimmte Maßnahmen nur dann zulässig, wenn es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass hierdurch nachteilige Veränderungen eines Gewässers eintreten. Im aktuellen Regierungsentwurf bezieht sich dies lediglich auf die Trinkwasserentnahme, obwohl sich die zuständigen Ministerien klar für die umfassende Priorität von Gesundheit und Trinkwasser ausgesprochen haben. Entsprechend des Koalitionsvertrages muss im WHG ein umfassender Besorgnisgrundsatz bei Fracking-Vorhaben verankert sein; eine bisher vorgesehene Einengung könnte als Privilegierung von Fracking-Vorhaben gewertet werden.

– Gleichstellung der Regelung für unkonventionelles Fracking bei Erdgas und Erdöl

Auch wenn die Förderung von Erdöl mit der Fracking-Technologie heute in Deutschland noch keine Anwendung findet, ist nicht auszuschließen, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung auch zu Aufsuchungserlaubnissen für Erdölförderung durch unkonventionelles Fracking kommen wird. Aus den USA bekannte unkonventionelle Fracking-Verfahren umfassen auch Erdölförderung. Einige Vorgaben, Regelungen und Gebietsverbote in den Entwürfen zum Wasserhaushaltsgesetz und Bundesnaturschutzgesetz beziehen sich dennoch lediglich auf Fracking-Vorhaben im Erdgassektor. Der Gesetzgeber sollte frühzeitig klare Rahmenbedingungen schaffen und somit Vorhaben von Erdöl-Fracking mit aufgreifen (z.B. in § 13a I Nr. WHG-E oder § 33 Ia BNatSchG-E). Mit Blick auf die bundesweit unterschiedlich verorteten geologischen Vorkommen ist die genannte Gleichstellung insbesondere für Schleswig-Holstein von großer Relevanz. 

– Sicherstellung wasserrechtlicher Bedenken im BBergG

Nach geltendem Recht gibt es Unklarheit, inwieweit bei Genehmigungsverfahren nach BBergG auch wasserrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden müssen. Durch den Regierungsentwurf wird zwar eine deutlichere Verzahnung von WHG und BBergG geschaffen. Um aber sicherzustellen, dass Erwägungen der Wasserbehörden auch beim bergrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt und umgesetzt werden, bedarf es einer entsprechenden Verankerung im Bergrecht. Dazu sollte im BBergG auf die entsprechende Passage im WHG (§ 13a WHG) verwiesen und eine sinngemäße Anwendung vorgesehen werden.

– Weiterentwicklung BBergG und Anpassung an die Prioritäten Gesundheits- und Trinkwasserschutz sowie Interessen des Gemeinwohls

Die Priorität zum Schutz der Gesundheit und des Trinkwassers muss sich auch in den Vorgaben des BBergG widerspiegeln. Der bisherige Grundsatz, wonach die Förderung und Sicherung von Rohstoffen vorrangige Interessen sind, wird mit den vorliegenden Entwürfen nicht aufgegeben. Insofern bedarf es im BBergG einer stärkeren Berücksichtigung von Gemeinwohlinteressen sowie einer Vorsorgeklausel für den Schutz der Umwelt.

– Streichung der Einführung einer Experten-Kommission

Die Einsetzung einer Experten-Kommission zur Bewertung der Erprobungsmaßnahmen für unkonventionelles Fracking und mit Blick auf eine mögliche Einführung von kommerziellen Fracking-Vorhaben erscheint vor dem Hintergrund der realen Genehmigungspraxis nicht sachgemäß und sollte gestrichen werden.


Darüber hinaus gibt es noch weiteren Änderungs- und Klärungsbedarf. Dabei wird auch zu überprüfen sein, ob die sog. 3.000 m-Grenze ein grundsätzliches Verbot von unkonventionellem Fracking vollziehen lässt oder gegebenenfalls ein äquivalentes Kriterium entwickelt werden müsste. Dies wäre etwa der Fall, wenn unkonventionelle Fracking-Vorhaben auch unterhalb der 3.000 m-Grenze vorstellbar bzw. nicht auszuschließen sind. Zudem gilt es eine Lösung für den Umgang mit Lagerstättenwasser und eine eingrenzende Definition von Probebohrungen zu finden.

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