Erklärung zur EEG-Reform

Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Dr. Nina Scheer zur namentlichen Abstimmung über das Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (Drs. 18/1304, 18/1573, 18/1891) am 27. Juni 2014:

Bei der Abstimmung zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthalte ich mich, da der Gesetzesentwurf an einigen grundlegenden Stellen Abweichungen vom Koalitionsvertrag enthält, die meiner Überzeugung nach mit zielführenden sozialdemokratischen Gestaltungsvorgaben für den Ausbau Erneuerbarer Energien nicht übereinstimmen:

Anders als im Koalitionsvertrag vorgesehen stellt die EEG-Novelle zur Ermittlung der finanziellen Förderhöhe Erneuerbarer Energien bis spätestens 2017 Ausschreibungen in Aussicht. Im Falle der Umsetzung bedeutet dies eine fundamentale Abkehr vom bislang erfolgreichen Finanzierungsrahmen in Form des EEG. Im Koalitionsvertrag wurde auf Drängen der Sozialdemokraten vereinbart, dass Ausschreibungen im Vorfeld zuerst erprobt werden. Erst ab 2018 und nur im Fall einer positiv ausfallenden Evaluierung wären Ausschreibungen auf alle Erneuerbaren Energien auszuweiten. Dabei müssten sich Ausschreibungen in Fragen der Kosteneffizienz und dem Erreichen der Ausbauziele gegenüber Einspeisetarifen bzw. dem EEG als überlegen erweisen. Europäische und internationale Erfahrungen mit Ausschreibungsmodellen für Erneuerbare Energien zeigten bisher, dass nur ein Bruchteil der ausgeschriebenen Mengen realisiert wurde und diese dann auch überteuert vergütet wurden. Verbreitet wird vor einem hohen administrativen Aufwand von Ausschreibungen gewarnt. Es gibt keine Vorarbeiten dazu, ob und wie bei einem Ausschreibungsmodell die bisherige Akteursvielfalt der Energiewende in Deutschland erhalten bleiben kann.

Mit der Novelle wird noch kein gesetzlicher Automatismus zum Umstieg auf Ausschreibungen vorgenommen. Während des parlamentarischen Prozesses wurde ferner betont, dass die mit der EEG-Novelle erklärte Umstellung auf Ausschreibungen auch von der Evaluierung abhängen wird. Dennoch enthält die EEG-Novelle mit ihren Aussagen über Ausschreibungen ohne belastbaren Grund eine politische Tendenz, die weder durch den Koalitionsvertrag noch durch die Europäische Union so vorgegeben wird. Unabhängig von der Frage, ob das EEG eine Beihilfe darstellt – was von deutscher Seite zu Recht verneint wird – ist festzustellen, dass die EU-Beihilfeleitlinien den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zur Abweichung einräumen und auch für Ausschreibungen Bagatellgrenzen zulassen. Die Tatsache, dass das EEG nach vorherrschender Rechtsauffassung keine Beihilfe ist, sollte uns zudem veranlassen, grundsätzlich die Verbindlichkeit der Beihilfeleitlinien für die Ausgestaltung von Rechts- und Förderrahmen für Erneuerbare Energien infrage zu stellen.

Dies betrifft auch die verpflichtende Direktvermarktung, mit der Anlagenbetreiber – zumeist unter Einschaltung eines Händlers – ihren Strom direkt vermarkten müssen. Die hierbei entstehenden Vermarktungsrisiken führen zu Risikoaufschlägen, die sich auch auf die Finanzierung auswirken und letztlich zu höheren Kosten für die Stromverbraucher führen. Die Einführung der verpflichtenden Direktvermarkung leistet außerdem kaum einen Beitrag zu einer besseren System- und Netzintegration Erneuerbarer Energien. Um die Mehrkosten in Grenzen zu halten, wurde im Koalitionsvertrag ein Stufenmodell für den schrittweisen Übergang in die verpflichtende Direktvermarktung vereinbart. Die Stufen hätten ermöglicht, den Einführungsprozess mit Blick auf die Kostenentwicklung kritisch zu begleiten. Die mit der EEG-Novelle eingeführte verpflichtende Direktvermarktung geht – zeitlich und dem Umfang nach – über die EU-Beihilfeleitlinien hinaus, die höhere Bagatellgrenzen zugestehen.

Eine Umlage auf den Eigenverbrauch kann sowohl aus Gründen der Finanzierungsgerechtigkeit als auch der Systemoptimierung sinnvoll sein. Als solche ist sie mit dem Koalitionsvertrag vorgesehen. In Ausgestaltung des Gesamtrahmens darf sie allerdings nicht den Solarenergieausbau ausbremsen. Weitgehend unberücksichtigt blieb in den vergangenen eineinhalb Jahren, dass der Photovoltaik-Ausbau zunehmend auf den versteckten Vorteilen des Eigenverbrauchs beruhte, hingegen die Vergütungssätze des EEGs schon längst unter den Stromgestehungskosten liegen (Unterförderung). Folglich müsste zeitgleich mit der Einführung einer Eigenverbrauchsumlage eine Anpassung der Systematik des atmenden Deckels erfolgen, der bislang zu spät auf ein Absinken des Zubaus unter die gesetzten Zielwerte reagiert. Der nun vorgesehene Ausgleich übersieht die strukturellen Defizite des atmenden Deckels und gleicht die skizzierte Unterförderung nicht hinreichend aus.

Ich erkenne an, dass sich meine Fraktionskollegen für eine rechtssichere Ausgestaltung der besonderen Ausgleichsregelung für handels- und energieintensive Unternehmen in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eingesetzt haben. Orientierungen an Vorgaben der Europäischen Kommission sollten dabei in Bezug auf die Fördersystematik für Erneuerbare Energien grundsätzlich keine Handlungszwänge auslösen, die mit den Energiewendezielen und einer souveränen parlamentarischen Gestaltungshoheit nicht vereinbar wären.

Für weitergehende Erläuterungen verweise ich auf Stellungnahmen unter www.www.nina-scheer.de